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Art. 50 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Zuständige Staatsanwaltschaft 1. Regionale Staatsanwaltschaften

Strafprozess - Vorverfahren
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Art. 50 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Zuständige Staatsanwaltschaft 1. Regionale Staatsanwaltschaften

1. Die Untersuchung obliegt in der Regel der örtlich zuständigen regionalen Staatsanwaltschaft.

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