Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
271.1 EGZSJLICPMZSJ CH-BE

Art. 4a Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Zivil-, Straf- oder Verwaltungsrechtspflege

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (108 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4a Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Zivil-, Straf- oder Verwaltungsrechtspflege

1. Erachtet das Obergericht nach einem Meinungsaustausch mit dem Verwaltungsgericht oder dem Regierungsrat die bernischen Verwaltungsjustizbehörden für zuständig und liegt kein Fall von Artikel 7 VRPG vor, so sind die Akten zusammen mit dem Entscheid über die Zuständigkeit dem Verwaltungsgericht oder dem Regierungsrat zuzustellen. Stimmt die angegangene Verwaltungsjustizbehörde nicht zu, so entscheidet auf Ansuchen des Obergerichts der Grosse Rat (Art. 79 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung[[9]]).

2. Erachtet eine erstinstanzliche Zivil- oder Strafgerichtsbehörde die bernischen Verwaltungsjustizbehörden für zuständig und liegt kein Fall von Artikel 7 VRPG vor, so leitet sie die Akten mit begründetem Entscheid über die Zuständigkeit an das Obergericht weiter. Absatz 1 gilt sinngemäss.

← Art. 4 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) Gegenstand Art. 5 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →