Art. 4a Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Zivil-, Straf- oder Verwaltungsrechtspflege
Art. 4a Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Zivil-, Straf- oder Verwaltungsrechtspflege
1. Erachtet das Obergericht nach einem Meinungsaustausch mit dem Verwaltungsgericht oder dem Regierungsrat die bernischen Verwaltungsjustizbehörden für zuständig und liegt kein Fall von Artikel 7 VRPG vor, so sind die Akten zusammen mit dem Entscheid über die Zuständigkeit dem Verwaltungsgericht oder dem Regierungsrat zuzustellen. Stimmt die angegangene Verwaltungsjustizbehörde nicht zu, so entscheidet auf Ansuchen des Obergerichts der Grosse Rat (Art. 79 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung[[9]]).
2. Erachtet eine erstinstanzliche Zivil- oder Strafgerichtsbehörde die bernischen Verwaltungsjustizbehörden für zuständig und liegt kein Fall von Artikel 7 VRPG vor, so leitet sie die Akten mit begründetem Entscheid über die Zuständigkeit an das Obergericht weiter. Absatz 1 gilt sinngemäss.