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Art. 49 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Antragsrecht der Behörden der Sozialhilfe und des Erwachsenen- und Kindesschutzes

Strafprozess - Vorverfahren
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Art. 49 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Antragsrecht der Behörden der Sozialhilfe und des Erwachsenen- und Kindesschutzes

1. Die für den Vollzug der Gesetzgebungen über die Sozialhilfe und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen zuständigen Behörden sind zum Strafantrag wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten im Sinne von Artikel 217 Absatz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) befugt.

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