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271.1 EGZSJLICPMZSJ CH-BE

Art. 48 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Anzeigepflichten und -rechte (Art. 302 und 253 StPO)

Strafprozess - Vorverfahren
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Art. 48 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Anzeigepflichten und -rechte (Art. 302 und 253 StPO)

1. Die Behörden und Angestellten des Kantons und der Gemeinden sind zur Mitteilung an die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen bekannt werden.

2. Die Anzeigepflicht von Gesundheitsfachpersonen, insbesondere auch bei aussergewöhnlichen Todesfällen, richtet sich nach der Gesundheitsgesetzgebung.

3. Vorbehalten bleiben Anzeigepflichten und -rechte sowie Befreiungen von der Anzeigepflicht für Behörden, Angestellte und Private nach der besonderen Gesetzgebung.

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