271.1
EGZSJLICPMZSJ
CH-BE
Art. 47 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Ordnungsbussen
Strafprozess - Vorverfahren
Art. 47 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Ordnungsbussen
1. In den durch die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons vorgesehenen Fällen ist die Polizei befugt, selbst eine Busse zu verhängen und einzuziehen.
2. Anerkennt die betroffene Person die strafbare Handlung nicht oder ist sie mit dem Ordnungsbussenverfahren nicht einverstanden, ist eine Anzeige zu erstatten.