Art. 46a Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - DNA-Analysen
Art. 46a Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · DNA-Analysen
1. In Strafverfahren ausserhalb der StPO richtet sich die Zuständigkeit zur Anordnung von Probenahmen und Analysen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz)[19]. Strafuntersuchungsbehörde im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 und 2 des DNA-Profil-Gesetzes ist die Staatsanwaltschaft, richterliche Behörde im Sinn von Artikel 7 Absatz 3 des DNA-Profil-Gesetzes das kantonale Zwangsmassnahmengericht.
2. Probenahmen und Analysen zur Identifizierung ausserhalb von Strafverfahren (Art. 6 DNA-Profil-Gesetz) können auch durch die Polizei angeordnet werden.
3. Die zuständige Stelle der Justizverwaltungsleitung ist die zentrale kantonale Stelle, welche der verantwortlichen Bundesbehörde das Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von Profilen nach den Artikeln 16 bis 19 des DNA-Profil-Gesetzes zu melden hat.
4. Die Behörde, die zuletzt mit der Sache befasst war, informiert die zentrale kantonale Stelle umgehend über das Eintreten der gesetzlichen Löschungsvoraussetzungen und holt gegebenenfalls die nach Artikel 17 des DNA-Profil-Gesetzes erforderliche richterliche Zustimmung ein.