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271.1 EGZSJLICPMZSJ CH-BE

Art. 46 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Stellung von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern (Art. 288 StPO)

Strafprozess - Zwangsmassnahmen
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Art. 46 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Stellung von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern (Art. 288 StPO)

1. Der Regierungsrat regelt die personalrechtliche Stellung von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern durch Verordnung.

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