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271.1 EGZSJLICPMZSJ CH-BE

Art. 45 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen (Art. 235 StPO)

Strafprozess - Zwangsmassnahmen
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Art. 45 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen (Art. 235 StPO)

1. Die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen richten sich nach dem JVG.

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