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271.1 EGZSJLICPMZSJ CH-BE

Art. 44 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Vorgehen bei vorläufiger Festnahme wegen Übertretungen (Art. 219 StPO)

Strafprozess - Zwangsmassnahmen
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Art. 44 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Vorgehen bei vorläufiger Festnahme wegen Übertretungen (Art. 219 StPO)

1. Die polizeiliche Festnahme bedarf bei Verdacht auf blosse Übertretungen spätestens nach drei Stunden der Anordnung von Polizeiangehörigen der Kaderstufe 2 oder deren Stellvertretung.

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