271.1
EGZSJLICPMZSJ
CH-BE
Art. 43 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Unterstützung einer polizeilichen Anhaltung (Art. 215 StPO)
Strafprozess - Zwangsmassnahmen
Art. 43 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Unterstützung einer polizeilichen Anhaltung (Art. 215 StPO)
1. Wird eine Privatperson zur Unterstützung einer polizeilichen Anhaltung aufgefordert und entsteht ihr dabei Schaden, so haftet der Kanton.
2. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG) zur Haftung Anwendung.
3. Die Ersatzansprüche der Privatperson gegenüber Dritten gehen im Ausmass der vom Kanton bezahlten Entschädigung auf denselben über.