271.1
EGZSJLICPMZSJ
CH-BE
Art. 42 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Belohnungen (Art. 211 StPO)
Strafprozess - Zwangsmassnahmen
Art. 42 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Belohnungen (Art. 211 StPO)
1. Die Verfahrensleitung kann Belohnungen für die Mithilfe der Öffentlichkeit bei der Fahndung aussetzen.
2. Soll die Belohnung höher ausfallen als 10 000 Franken, so bedarf ihre Aussetzung
a) durch die Staatsanwaltschaft der Bewilligung der Generalstaatsanwaltschaft,
b) durch ein Gericht der Bewilligung des Präsidiums des Obergerichts.