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Art. 41 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Fesselung

Strafprozess - Zwangsmassnahmen
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Art. 41 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Fesselung

1. Eine beschuldigte Person darf grundsätzlich nicht gefesselt werden, es sei denn,

a) sie widersetzt sich tätlich, erregt begründeten Fluchtverdacht, äussert Drohungen gegen Anwesende oder ist sonstwie gefährlich oder als gefährlich bekannt,

b) es werden mehrere Personen zusammen transportiert,

c) es besteht Gefahr, dass die beschuldigte Person Beweismittel wegwirft oder zerstört.

2. Auf eine Fesselung während der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht ist in der Regel zu verzichten.

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