271.1
EGZSJLICPMZSJ
CH-BE
Art. 40 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - 3. Andere Entscheide
Strafprozess - Zwangsmassnahmen
Art. 40 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · 3. Andere Entscheide
1. Für andere Entscheide, die das Bundesrecht dem Zwangsmassnahmengericht zuweist, ist das kantonale Zwangsmassnahmengericht zuständig.
2. Es leitet die Aussonderung von Informationen, die aus der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs von Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträgern im Sinne von Artikel 170 bis 173 StPO stammen.