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Art. 40 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - 3. Andere Entscheide

Strafprozess - Zwangsmassnahmen
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Art. 40 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · 3. Andere Entscheide

1. Für andere Entscheide, die das Bundesrecht dem Zwangsmassnahmengericht zuweist, ist das kantonale Zwangsmassnahmengericht zuständig.

2. Es leitet die Aussonderung von Informationen, die aus der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs von Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträgern im Sinne von Artikel 170 bis 173 StPO stammen.

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