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Art. 4 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Aufbewahrung, Verwendung und Vernichtung von Daten der Kantonspolizei

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Art. 4 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Aufbewahrung, Verwendung und Vernichtung von Daten der Kantonspolizei

1. Für die Aufbewahrung und Verwendung von erkennungsdienstlichen Unterlagen der Kantonspolizei über die beschuldigte Person gelten die Bestimmungen von Artikel 261 StPO.

2. Die übrigen Ermittlungsakten der Kantonspolizei werden von Amtes wegen im erforderlichen Umfang vernichtet, wenn die betroffene Person nicht verurteilt worden ist und seit der letzten Ermittlungshandlung 15 Jahre vergangen sind.

3. Auf Gesuch der betroffenen Person werden die Daten im erforderlichen Umfang vernichtet, wenn sie rechtskräftig freigesprochen worden ist oder wenn die Vollstreckungsverjährung der ausgesprochenen Strafe eingetreten ist.

4. Unterbleibt die Weiterleitung an die Untersuchungsbehörde oder wird das Strafverfahren nicht eröffnet oder aufgehoben, so sind die Daten auf Gesuch der betroffenen Person hin spätestens fünf Jahre nach ihrer Erhebung im erforderlichen Umfang zu vernichten.

5. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen zu den Absätzen 2 und 3, insbesondere betreffend die Daten von Opfern sowie von vermissten oder gemeingefährlichen Personen.

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