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Art. 39 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - 2. Entscheide über Entsiegelungsgesuche

Strafprozess - Zwangsmassnahmen
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Art. 39 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · 2. Entscheide über Entsiegelungsgesuche

1. Für die Behandlung von Gesuchen um Entsiegelung von Aufzeichnungen und Gegenständen (Art. 248 Abs. 3 Bst. a StPO) ist das kantonale Zwangsmassnahmengericht zuständig.

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