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Art. 38 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Anordnung, Genehmigung und Verlängerung durch die Zwangsmassnahmengerichte 1. Haftentscheide

Strafprozess - Zwangsmassnahmen
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Art. 38 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Anordnung, Genehmigung und Verlängerung durch die Zwangsmassnahmengerichte 1. Haftentscheide

1. Die regionalen Zwangsmassnahmengerichte sind bei entsprechenden Gesuchen der regionalen Staatsanwaltschaften Berner Jura-Seeland, Emmental-Oberaargau und Oberland sowie der jeweiligen Regionalgerichte zuständig für die Anordnung

a-b **\* ...

c **\* der Untersuchungshaft (Abs. 2 Bst. b),

d **\* der Sicherheitshaft (Abs. 2 Bst. e) ohne vorbestehende Untersuchungshaft,

e **\* der Ersatzmassnahmen (Abs. 2 Bst. h) ohne vorbestehende Untersuchungshaft,

f **\* der Haft im selbstständigen Verfahren betreffend Friedensbürgschaft (Abs. 2 Bst. k),

g **\* der Sicherheitshaft zur Sicherung von Rückversetzungsverfahren und selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheiden (Abs. 2 Bst. m).

1a. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für

a) sämtliche Haftentscheide bei Gesuchen der kantonalen Staatsanwaltschaften und der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sowie bei Gesuchen des Wirtschaftsstrafgerichts,

b) die Überprüfung sämtlicher Anordnungen der regionalen und der kantonalen Staatsanwaltschaften auf Gesuch hin,

c) alle übrigen in Absatz 1 nicht den regionalen Zwangsmassnahmengerichten zugewiesenen Haftentscheide nach Absatz 2 bei entsprechenden Gesuchen der regionalen Staatsanwaltschaften Berner Jura-Seeland, Emmental-Oberaargau und Oberland und der jeweiligen Regionalgerichte.

2. Als Haftentscheide gelten Entscheide über

a) die Spitaleinweisung zwecks Begutachtung (Art. 186 Abs. 2 StPO),

b) die Anordnung der Untersuchungshaft (Art. 226 StPO),

c) die Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 StPO),

d) **\* Gesuche um Entlassung aus der Untersuchungshaft (Art. 228 StPO),

e) die Anordnung der Sicherheitshaft (Art. 229 StPO),

f) **\* Gesuche um Entlassung aus der Sicherheitshaft (Art. 230 StPO),

g) Einschränkungen des freien Verkehrs zwischen der inhaftierten Person und der Verteidigung (Art. 235 Abs. 4 StPO),

h) **\* Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO) sowie Hafturlaub während des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens,

i) die Anordnung von Friedensbürgschaft (Art. 373 Abs. 1 StPO),

k) die Anordnung von Haft im selbstständigen Verfahren betreffend Friedensbürgschaft (Art. 373 Abs. 5 StPO),

l) die Fortsetzung von Haft zur Sicherung des Vollzugs eines Strafbefehls (Art. 440 Abs. 2 Bst. b StPO),

m) **\* die Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zur Sicherung von Rückversetzungsverfahren und selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheiden (Art. 28 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 über den Justizvollzug [Justizvollzugsgesetz, JVG][[17]](#enumeration_itemtext_content_fn_2842446_2_17_c)).

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