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Art. 37 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Zuständigkeit (Art. 198 StPO)

Strafprozess - Zwangsmassnahmen
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Art. 37 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Zuständigkeit (Art. 198 StPO)

Die Anordnung von Zwangsmassnahmen obliegt den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, den Gerichten und ihrer Verfahrensleitung.

Vorladungen können in ihrem Auftrag durch andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft und der Gerichte ergehen.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Zuständigkeiten der Kantonspolizei und der anderen Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden.

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