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271.1 EGZSJLICPMZSJ CH-BE

Art. 36 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Amtliche Sachverständige (Art. 183 StPO)

Strafprozess - Beweismittel
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Art. 36 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Amtliche Sachverständige (Art. 183 StPO)

1. Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern sind amtliche Sachverständige für die Bereiche der forensischen Medizin, Bildgebung, Chemie und Toxikologie sowie Molekularbiologie, namentlich für

a) die Untersuchung und Spurensicherung an lebenden und verstorbenen Personen und die Rekonstruktion von Tatabläufen,

b) die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrads von Stoffen und den Nachweis von Betäubungsmitteln, Giften und Medikamenten,

c) die Erstellung und die Interpretation von DNA-Profilen.

2. Das Institut für Rechtsmedizin kann einzelne Aufgaben allgemein oder im Einzelfall an die Kreisärztinnen oder Kreisärzte des Kantons delegieren, namentlich Legalinspektionen und Untersuchungen an lebenden Personen in unkritischen Fällen.

3. Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern sind amtliche Sachverständige für forensisch-psychiatrische Untersuchungen und Begutachtungen.

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