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271.1 EGZSJLICPMZSJ CH-BE

Art. 34 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Einvernahmen (Art. 142 StPO)

Strafprozess - Beweismittel
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Art. 34 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Einvernahmen (Art. 142 StPO)

Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälte führen die staatsanwaltlichen Einvernahmen durch.

Haben Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter Strafbefehle erlassen (Art. 59 Abs. 2), so können sie mit Beschuldigten, die Einsprache erhoben haben, zur Klärung der Einsprachegründe eine Einvernahme durchführen. Sie können das Protokoll selbst führen.

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