271.1
EGZSJLICPMZSJ
CH-BE
Art. 32b Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)
Strafprozess - Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälte
Art. 32b Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)
1. Die Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälte nehmen alle durch die StPO den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten zugewiesenen Aufgaben und Kompetenzen wahr. Ausgenommen sind
a Nichtanhandnahme,
b Eröffnung der Untersuchung,
c Antrag auf Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sowie auf Haftverlängerung,
d Anordnung von Zwangsmassnahmen,
e Sistierung und Einstellung des Verfahrens,
f Erhebung und Vertretung der Anklage,
g Klage auf Ungültigkeit einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft.