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Art. 32a Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens (Art. 156 StPO)

Strafprozess - Strafbehörden
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Art. 32a Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens (Art. 156 StPO)

Die Kantonspolizei kann Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Strafverfahrens treffen.

Sie kann Personen insbesondere mit einer Legende im Sinne von Artikel 288 Absatz 1 StPO und den dafür notwendigen Urkunden ausstatten. Diese Massnahme bedarf der Genehmigung des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts.

Ist die Schutzbedürftigkeit nicht mehr gegeben oder hält sich die Person nicht an die ihr erteilten Auflagen, hebt die Kantonspolizei die Massnahmen auf. Die Kantonspolizei teilt dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht die Aufhebung einer Massnahme nach Absatz 2 mit.

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