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Art. 32 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Zustellung durch Veröffentlichung (Art. 88 StPO)

Strafprozess - Strafbehörden
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Art. 32 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Zustellung durch Veröffentlichung (Art. 88 StPO)

1. Die Zustellung durch Veröffentlichung erfolgt im kantonalen Amtsblatt gemäss Publikationsgesetz vom 18. Januar 1993 (PuG)[[16]].

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