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Art. 31 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Protokollführung (Art. 76 StPO)

Strafprozess - Strafbehörden
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Art. 31 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Protokollführung (Art. 76 StPO)

1. Die Protokollführung erfolgt bei Gerichten und Staatsanwaltschaften unter Beizug einer Protokollführerin oder eines Protokollführers.

2. Bei polizeilichen Einvernahmen kann die einvernehmende Person das Protokoll selbst führen. Bei Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt die Protokollführung durch die einvernehmende Person nur mit Erlaubnis der Staatsanwaltschaft.

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