271.1
EGZSJLICPMZSJ
CH-BE
Art. 30 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Mitteilungsrechte und -pflichten (Art. 75 StPO)
Strafprozess - Strafbehörden
Art. 30 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Mitteilungsrechte und -pflichten (Art. 75 StPO)
1. Die Strafbehörden dürfen andere Behörden über ein Strafverfahren informieren, soweit für diese die Information zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich ist.
2. Die Strafbehörden verzichten auf die Information, schränken sie ein oder verbinden sie mit Auflagen, wenn
a. wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person es verlangen oder
b. gesetzliche Geheimhaltungspflichten oder besondere Datenschutzvorschriften es verlangen.
3. Vorbehalten bleiben Mitteilungsrechte und -pflichten nach besonderen Bestimmungen.