Art. 3 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Akteneinsicht und Aktenaufbewahrung
Art. 3 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Akteneinsicht und Aktenaufbewahrung
1. Die Akteneinsicht richtet sich
a bei hängigen Verfahren nach der ZPO bzw. der StPO,
b * bei abgeschlossenen Verfahren nach dem Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG), dem Gesetz vom 2. November 1993 über die Information und die Medienförderung (IMG) sowie den nachfolgenden Bestimmungen.
2. Über die Einsichtnahme in Akten von abgeschlossenen Verfahren entscheidet jene Behörde, die das Verfahren geführt hat. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).
3. Gegen Verfügungen gemäss Absatz 2 kann nach den Vorschriften des VRPG Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 13 Absatz 2 und 4 GSOG geführt werden.
4. Die Aufbewahrung der Akten der Zivil- und Strafgerichte, des Jugendgerichts sowie der Staatsanwaltschaft erfolgt nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 31. März 2009 über die Archivierung (ArchG).