271.1
EGZSJLICPMZSJ
CH-BE
Art. 29 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Ausstandsentscheide (Art. 59 StPO)
Strafprozess - Strafbehörden
Art. 29 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Ausstandsentscheide (Art. 59 StPO)
1. Heisst das Obergericht ein Ausstandsbegehren gegen eine in einem Gericht tätige Person gut, so kann es die Strafsache einem anderen Gericht übertragen.