Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
271.1 EGZSJLICPMZSJ CH-BE

Art. 29 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Ausstandsentscheide (Art. 59 StPO)

Strafprozess - Strafbehörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (108 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 29 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Ausstandsentscheide (Art. 59 StPO)

1. Heisst das Obergericht ein Ausstandsbegehren gegen eine in einem Gericht tätige Person gut, so kann es die Strafsache einem anderen Gericht übertragen.

← Art. 28 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) Gegenstand Art. 30 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →