271.1
EGZSJLICPMZSJ
CH-BE
Art. 28 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - 3. Zuständigkeiten
Strafprozess - Strafbehörden
Art. 28 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · 3. Zuständigkeiten
1. Die kantonalen und die regionalen Staatsanwaltschaften leisten die innerkantonale, die interkantonale und die internationale Rechtshilfe.
2. Das Obergericht gewährt ausländischen Staaten Rechtshilfe, soweit es dazu eines richterlichen Entscheids bedarf.
3. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt den Kanton gegenüber ausländischen Behörden in Verfahren zur Übernahme oder Übertragung der Strafverfolgung, soweit nicht Staatsverträge den direkten Verkehr vorsehen.