Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
271.1 EGZSJLICPMZSJ CH-BE

Art. 28 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - 3. Zuständigkeiten

Strafprozess - Strafbehörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (108 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 28 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · 3. Zuständigkeiten

1. Die kantonalen und die regionalen Staatsanwaltschaften leisten die innerkantonale, die interkantonale und die internationale Rechtshilfe.

2. Das Obergericht gewährt ausländischen Staaten Rechtshilfe, soweit es dazu eines richterlichen Entscheids bedarf.

3. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt den Kanton gegenüber ausländischen Behörden in Verfahren zur Übernahme oder Übertragung der Strafverfolgung, soweit nicht Staatsverträge den direkten Verkehr vorsehen.

← Art. 27 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) Gegenstand Art. 29 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →