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Art. 27 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - 2. Interkantonale Rechtshilfe

Strafprozess - Strafbehörden
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Art. 27 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · 2. Interkantonale Rechtshilfe

1. Die Strafbehörden können anderen Kantonen auch in Strafsachen des kantonalen Rechts Rechtshilfe gewähren.

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