271.1
EGZSJLICPMZSJ
CH-BE
Art. 25 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - 2. Staatsanwaltschaften
Strafprozess - Strafbehörden
Art. 25 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · 2. Staatsanwaltschaften
1. Die kantonalen und die regionalen Staatsanwaltschaften
a) bemühen sich um eine Einigung, sofern die Zuständigkeit mehrerer bernischer Strafbehörden in Frage kommt,
b) unterbreiten ihre Akten der Generalstaatsanwaltschaft, sofern die Einigung gescheitert ist oder die Zuständigkeit eines anderen Kantons oder des Bundes in Frage kommt,
c) unterstützen die Generalstaatsanwaltschaft bei der Festlegung des Gerichtsstands und der eidgenössischen oder kantonalen Gerichtsbarkeit.