Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
271.1 EGZSJLICPMZSJ CH-BE

Art. 24 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Zuständigkeit (Art. 22 bis 42 StPO) 1. Generalstaatsanwaltschaft

Strafprozess - Strafbehörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (108 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Zuständigkeit (Art. 22 bis 42 StPO) 1. Generalstaatsanwaltschaft

1. Die Generalstaatsanwaltschaft

a) vertritt gegenüber den Bundesbehörden bei der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit die Interessen der bernischen Strafverfolgung,

b) regelt den interkantonalen Gerichtsstand und vertritt den Kanton vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts,

c) regelt innerkantonale Gerichtsstandskonflikte zwischen mehreren Staatsanwaltschaften.

← Art. 23 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) Gegenstand Art. 25 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →