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Art. 22 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Strafverfolgungsbehörden (Art. 12 StPO)

Strafprozess - Strafbehörden
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Art. 22 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Strafverfolgungsbehörden (Art. 12 StPO)

1. Strafverfolgungsbehörden sind

a) die Kantonspolizei und die anderen Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden, soweit sie im Bereich der Strafverfolgung tätig sind,

b) andere Personen, denen in der besonderen Gesetzgebung hinsichtlich bestimmter Amtsverrichtungen polizeiliche Aufgaben übertragen sind, insbesondere Jagd-, Naturschutz- und Fischereiaufseherinnen und -aufseher,

c) die Staatsanwaltschaft, bestehend aus der Generalstaatsanwaltschaft, den kantonalen und den regionalen Staatsanwaltschaften.

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