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Art. 21 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Prozesskosten

Zivilprozess - Weitere Vorschriften
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Art. 21 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Prozesskosten

Der Grosse Rat legt die Prozesskosten für die Zivilgerichte durch Dekret fest (Art. 96 ZPO).

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