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271.1 EGZSJLICPMZSJ CH-BE

Art. 2 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Geltungsbereich

Allgemeines
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Art. 2 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Geltungsbereich

1. Die Bestimmungen der Schweizerischen Zivil-, Straf- und Jugendstrafprozessordnungen und dieses Gesetzes gelten auch für Verfahren in Anwendung des kantonalen Zivil- und Strafrechts.

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