Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
271.1 EGZSJLICPMZSJ CH-BE

Art. 19 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Kassation von Amtes wegen

Zivilprozess - Weitere Vorschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (108 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Kassation von Amtes wegen

Das Obergericht kann ein Verfahren, in dem wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt worden sind, dass die richtige Beurteilung unmöglich oder wesentlich erschwert wird, von Amtes wegen aufheben. Ebenso kann ein Entscheid oder eine Verfügung einer unteren Gerichtsbehörde aufgehoben werden, wenn sie zu deren Erlass offensichtlich sachlich nicht zuständig war.

Bei grobem Verschulden oder Arglist sind die Kosten den fehlbaren Gerichtspersonen, Parteien oder Anwälten aufzuerlegen.

← Art. 18 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) Gegenstand Art. 20 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →