271.1
EGZSJLICPMZSJ
CH-BE
Art. 19 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Kassation von Amtes wegen
Zivilprozess - Weitere Vorschriften
Art. 19 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Kassation von Amtes wegen
Das Obergericht kann ein Verfahren, in dem wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt worden sind, dass die richtige Beurteilung unmöglich oder wesentlich erschwert wird, von Amtes wegen aufheben. Ebenso kann ein Entscheid oder eine Verfügung einer unteren Gerichtsbehörde aufgehoben werden, wenn sie zu deren Erlass offensichtlich sachlich nicht zuständig war.
Bei grobem Verschulden oder Arglist sind die Kosten den fehlbaren Gerichtspersonen, Parteien oder Anwälten aufzuerlegen.