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Art. 17 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Rechtshilfe

Zivilprozess - Weitere Vorschriften
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Art. 17 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Rechtshilfe

1. Rechtshilfehandlungen auf Ersuchen ausländischer Gerichte bestimmen sich nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG).

2. Das Regionalgericht kann die Besorgung der Rechtshilfegesuche unter seiner Verantwortung der Gerichtsschreiberin, dem Gerichtsschreiber, einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter mit entsprechender Ausbildung übertragen. Ergeben sich Nachteile aus der Übertragung, so kann das Obergericht diese aufheben oder einschränken.

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