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Art. 16 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Öffentlichkeit des Verfahrens

Zivilprozess - Weitere Vorschriften
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Art. 16 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Öffentlichkeit des Verfahrens

Verhandlungen, Urteilsberatung und eine allfällige mündliche Eröffnung des Urteils sind öffentlich.

Die Öffentlichkeit kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn es das öffentliche Interesse oder das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person erfordert.

Die familienrechtlichen Verfahren sind nicht öffentlich.

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