271.1
EGZSJLICPMZSJ
CH-BE
Art. 16 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Öffentlichkeit des Verfahrens
Zivilprozess - Weitere Vorschriften
Art. 16 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Öffentlichkeit des Verfahrens
Verhandlungen, Urteilsberatung und eine allfällige mündliche Eröffnung des Urteils sind öffentlich.
Die Öffentlichkeit kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn es das öffentliche Interesse oder das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person erfordert.
Die familienrechtlichen Verfahren sind nicht öffentlich.