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Art. 15 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Unentgeltliche Mediation

Zivilprozess - Gerichte, Zuständigkeiten
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Art. 15 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Unentgeltliche Mediation

1. Zuständig zum Entscheid über das Gesuch um eine unentgeltliche Mediation in kindsrechtlichen Angelegenheiten nicht vermögensrechtlicher Art (Art. 218 Abs. 2 Bst. a ZPO) ist das mit dem Verfahren befasste Gericht. Ist das Verfahren beim Obergericht hängig, ist die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter dafür zuständig.

2. Das mit dem Verfahren befasste Gericht prüft die Voraussetzung gemäss Artikel 218 Absatz 2 Buchstabe b ZPO, wobei es die Vorschriften über die unentgeltliche Rechtspflege sinngemäss anwendet (Art. 117 bis 123 ZPO). Es gibt beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zudem die Empfehlung gemäss Artikel 218 Absatz 2 Buchstabe b ZPO ab.

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