271.1
EGZSJLICPMZSJ
CH-BE
Art. 14a Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Nachzahlung
Zivilprozess - Gerichte, Zuständigkeiten
Art. 14a Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Nachzahlung
1. Über die Nachzahlung an den Kanton infolge verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse entscheidet die zuständige Stelle der Finanzdirektion durch Verfügung. Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach dem VRPG.