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Art. 14 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Klageverzicht

Zivilprozess - Gerichte, Zuständigkeiten
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Art. 14 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Klageverzicht

Wird nach Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege auf die Klageeinreichung verzichtet, so kann die beigeordnete Anwältin oder der beigeordnete Anwalt innert Jahresfrist nach Beiordnung beim Gericht, das die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt hat, um Festsetzung der Entschädigung für die Aufwendungen nachsuchen. Das Verfahren ist kostenlos.

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