Art. 13 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Unentgeltliche Rechtspflege
Art. 13 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Unentgeltliche Rechtspflege
1. In hängigen Verfahren entscheidet das befasste Gericht über die Gewährung und den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege. Ist zur Beurteilung eines Verfahrens ein Kollegialgericht zuständig, entscheidet die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter.
2. Vor Eintritt der Rechtshängigkeit entscheidet das Regionalgericht über die Gewährung und den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Regelung.
3. In Angelegenheiten, in denen die ZPO ein Schlichtungsverfahren vorsieht, kann die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren gesamthaft beantragt und bewilligt werden. Die regionale Schlichtungsbehörde ist in diesen Fällen auch vor Eintritt der Rechtshängigkeit zuständig für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.