Art. 12 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Instruktionsrichterin oder Instruktionsrichter
Art. 12 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Instruktionsrichterin oder Instruktionsrichter
1. Instruktionsrichterin oder Instruktionsrichter ist im Verfahren vor dem Obergericht die Präsidentin oder der Präsident oder ein von ihr oder ihm bezeichnetes Mitglied der Zivilabteilung, im Verfahren vor dem Einzelgericht die befasste Gerichtspräsidentin oder der befasste Gerichtspräsident, im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde (Art. 197 ff. ZPO) die oder der Vorsitzende.
2. Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter führt bei Kollegialgerichten in der Regel den Vorsitz und ist bei der Beratung erste Berichterstatterin oder erster Berichterstatter.
3. Sie oder er leitet den Schriftenwechsel, bereitet das Verfahren vor und entscheidet in den folgenden Fällen
a) Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung (Art. 99 ZPO),
b) vorsorgliche Beweisführung bei hängigem Hauptprozess (Art. 158 ZPO),
c) alle Angelegenheiten, die gemäss Artikel 248 ff. ZPO im summarischen Verfahren zu behandeln sind, bei hängigem Hauptprozess.
d) * Nichtleisten des Vorschusses oder der Sicherheit (Art. 101 Abs. 3 ZPO).
4. In handelsrechtlichen Streitigkeiten kommen die Obliegenheiten der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters gemäss Absatz 3 der Präsidentin oder dem Präsidenten des Handelsgerichts oder einem von ihr oder ihm bezeichneten juristischen Mitglied zu.
5. Fällt ein Verfahren vor der Instruktionsrichterin oder dem Instruktionsrichter infolge Vergleichs, Klageanerkennung, Klagerückzugs oder Gegenstandslosigkeit dahin, schreibt die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter das Verfahren ab und liquidiert nach Anhörung der Parteien die darauf entfallenden Kosten (Art. 241 und 242 ZPO).