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Art. 11 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Summarisches Verfahren

Zivilprozess - Gerichte, Zuständigkeiten
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Art. 11 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Summarisches Verfahren

1. Die Regionalgerichte entscheiden zusätzlich zu den in der ZPO genannten Fällen im summarischen Verfahren

1. Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB)

a Art. 611 Abs. 2: Losbildung bei der Erbteilung,

b Art. 612 Abs. 3: Anordnung der Art der Versteigerung von Erbschaftssachen,

c Art. 763: Anordnung der Inventaraufnahme bei der Nutzniessung,

d * Art. 851 Abs. 2 : Hinterlegung von geschuldeten Beträgen durch den Grundpfandschuldner,

e Art. 977: Berichtigung von Grundbucheintragungen.

2. Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht (OR))

a Art. 175 Abs. 3: Sicherheitsleistung bei der Schuldübernahme,

b Art. 202 Abs. 1: Anordnung der Untersuchung des Tieres bei Gewährsmängeln,

c Art. 204 Abs. 2 und 3: Feststellung des Tatbestandes und Anordnung betreffend den Verkauf bei Bemängelung übersandter Sachen,

d Art. 266m Abs. 2 und 3: Ermächtigung eines Ehegatten oder eingetragenen Partners zur Wohnungskündigung,

e Art. 427 Abs. 1 und 3: Anordnung betreffend Feststellung des Tatbestandes und den Verkauf von Kommissionsgütern,

f Art. 435: Anordnung betreffend die Versteigerung von Kommissionsgütern,

g Art. 444 Abs. 2, 445 und 453 Abs. 1: Anordnung betreffend Festsetzung des Tatbestandes, den Verkauf und die Hinterlegung von Frachtgütern,

h Art. 971, 972, 977, 982 bis 988, 1073 bis 1080, 1098, 1143 Ziff. 19: Kraftloserklärung von Wertpapieren.

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