271.1
EGZSJLICPMZSJ
CH-BE
Art. 10 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Regionale Schlichtungsbehörden
Zivilprozess - Gerichte, Zuständigkeiten
Art. 10 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Regionale Schlichtungsbehörden
Die regionalen Schlichtungsbehörden führen die Schlichtungsversuche gemäss Artikel 197 ff. ZPO durch.
In den Fällen von Artikel 201 Absatz 2 ZPO sowie in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ist das Sekretariat Rechtsberatungsstelle. Die Beratung ist unentgeltlich.
Wer in der Funktion der Rechtsberatungsstelle beraten hat, kann in einer Schlichtungsverhandlung in der gleichen Sache nicht mitwirken.
Das Obergericht genehmigt die Formulare, deren ausschliessliche Verwendung das Zivilrecht vorschreibt, wie namentlich im Miet- und Pachtrecht.