271.1
EGZSJLICPMZSJ
CH-BE
Art. 1 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Gegenstand
Allgemeines
Art. 1 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Gegenstand
1. Dieses Gesetz enthält die Ausführungsbestimmungen zu den Schweizerischen Zivil-, Straf- und Jugendstrafprozessordnungen.
2. Es regelt die Zuständigkeiten der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft und enthält Ausführungsbestimmungen zum Verfahren, zu den Kosten und Entschädigungen sowie zur Vollstreckung von Urteilen.
3. Die Organisation und Führung der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft ist im Gesetz vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) geregelt.