Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
224.11 CH-BE

Art. 6 Dekret über die Organisation des Handelsregisters - Inkrafttreten

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Dekret über die Organisation des Handelsregisters · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

2. Das Inkrafttreten kann zeitlich gestaffelt erfolgen.

← Art. 5 Dekret über die Organisation des Handelsregisters Organisation

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →