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Art. 5 Dekret über die Organisation des Handelsregisters - Personal und Einrichtung

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Art. 5 Dekret über die Organisation des Handelsregisters · Personal und Einrichtung

Der Regierungsrat bewilligt im Rahmen der verfügbaren Kontingente die Stellen für das wissenschaftliche und administrative Personal.

Der Kanton stellt die notwendigen Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung.

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