224.11
CH-BE
Art. 5 Dekret über die Organisation des Handelsregisters - Personal und Einrichtung
Art. 5 Dekret über die Organisation des Handelsregisters · Personal und Einrichtung
Der Regierungsrat bewilligt im Rahmen der verfügbaren Kontingente die Stellen für das wissenschaftliche und administrative Personal.
Der Kanton stellt die notwendigen Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung.