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Art. 4 Dekret über die Organisation des Handelsregisters - Ernennungsbehörde, Sprache

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Art. 4 Dekret über die Organisation des Handelsregisters · Ernennungsbehörde, Sprache

Ernennungsbehörde für die Handelsregisterführerin oder den Handelsregisterführer sowie deren Stellvertretung ist die Direktion für Inneres und Justiz.

Die Handelsregisterführerin oder der Handelsregisterführer muss beide Amtssprachen beherrschen.

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