224.11
CH-BE
Art. 4 Dekret über die Organisation des Handelsregisters - Ernennungsbehörde, Sprache
Art. 4 Dekret über die Organisation des Handelsregisters · Ernennungsbehörde, Sprache
Ernennungsbehörde für die Handelsregisterführerin oder den Handelsregisterführer sowie deren Stellvertretung ist die Direktion für Inneres und Justiz.
Die Handelsregisterführerin oder der Handelsregisterführer muss beide Amtssprachen beherrschen.