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224.11 CH-BE

Art. 3 Dekret über die Organisation des Handelsregisters - Leitung und Stellvertretung

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Art. 3 Dekret über die Organisation des Handelsregisters · Leitung und Stellvertretung

1. Das Handelsregisteramt verfügt über

a eine Handelsregisterführerin oder einen Handelsregisterführer,

b* eine bzw. einen oder mehrere Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

2. Die Handelsregisterführerin oder der Handelsregisterführer

a sorgt für die Erfüllung der Aufgaben gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über das Handelsregister;

b ist für die personellen, organisatorischen und administrativen Bereiche des Amtes verantwortlich;

c* regelt mit Zustimmung der Direktion für Inneres und Justiz im Rahmen einer Geschäftsordnung die Aufgaben, Befugnisse und Verantwortung des Personals.

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