224.11
CH-BE
Art. 3 Dekret über die Organisation des Handelsregisters - Leitung und Stellvertretung
Art. 3 Dekret über die Organisation des Handelsregisters · Leitung und Stellvertretung
1. Das Handelsregisteramt verfügt über
a eine Handelsregisterführerin oder einen Handelsregisterführer,
b* eine bzw. einen oder mehrere Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
2. Die Handelsregisterführerin oder der Handelsregisterführer
a sorgt für die Erfüllung der Aufgaben gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über das Handelsregister;
b ist für die personellen, organisatorischen und administrativen Bereiche des Amtes verantwortlich;
c* regelt mit Zustimmung der Direktion für Inneres und Justiz im Rahmen einer Geschäftsordnung die Aufgaben, Befugnisse und Verantwortung des Personals.