Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
224.11 CH-BE

Art. 2 Dekret über die Organisation des Handelsregisters - Sitz

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Dekret über die Organisation des Handelsregisters · Sitz

1. Der Sitz des Handelsregisteramtes wird durch die Direktion für Inneres und Justiz festgelegt.

← Art. 1 Dekret über die Organisation des Handelsregisters Organisation Art. 3 Dekret über die Organisation des Handelsregisters →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →