Organisation
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
1. Der Kanton Bern führt ein zentrales Handelsregister.
1. Der Sitz des Handelsregisteramtes wird durch die Direktion für Inneres und Justiz festgelegt.
1. Das Handelsregisteramt verfügt über
a eine Handelsregisterführerin oder einen Handelsregisterführer,
b* eine bzw. einen oder mehrere Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
2. Die Handelsregisterführerin oder der Handelsregisterführer
a sorgt für die Erfüllung der Aufgaben gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über das Handelsregister;
b ist für die personellen, organisatorischen und administrativen Bereiche des Amtes verantwortlich;
c* regelt mit Zustimmung der Direktion für Inneres und Justiz im Rahmen einer Geschäftsordnung die Aufgaben, Befugnisse und Verantwortung des Personals.
Ernennungsbehörde für die Handelsregisterführerin oder den Handelsregisterführer sowie deren Stellvertretung ist die Direktion für Inneres und Justiz.
Die Handelsregisterführerin oder der Handelsregisterführer muss beide Amtssprachen beherrschen.
Der Regierungsrat bewilligt im Rahmen der verfügbaren Kontingente die Stellen für das wissenschaftliche und administrative Personal.
Der Kanton stellt die notwendigen Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung.
1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
2. Das Inkrafttreten kann zeitlich gestaffelt erfolgen.